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3.1 Rechtslage
Im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, kurz DHG, ist die Beschränkung der Schadenersatzpflicht von Dienstnehmern geregelt. Gem § 1 Abs 1 DHG gilt dieses Gesetz für Dienstnehmer, einschließlich Lehrlinge, in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, weiters für Heimarbeiter und sonstige Personen, die ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche anzusehen sind, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern sinngemäß.