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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Schädigung bei der Erfüllung

Nach hA haftet der Geschäftsherr nur für Schäden, die der Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Pflicht zugefügt hat und nicht für jene, die er bloß anlässlich der Erfüllung verursacht hat. Zu keiner Haftung würde es so zB kommen, wenn der Erfüllungsgehilfe den Gläubiger bei der Vertragsausführung bestiehlt. Gehilfenhaftung setzt einen inneren sachlichen Zusammenhang zwischen schädigender Handlung und Aufgabenbereich des Gehilfen voraus.

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