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Dokument-ID: 760125
3.3 Schutz der Marke
Die eingetragene Marke gewährt dem Markeninhaber gem § 10 MSchG das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
- ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit demjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist (Doppelidentität; § 10 Abs 1 Z 1 MSchG),
- ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Verwechslungsgefahr; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG),
- ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (Schutz der bekannten Marke; § 10 Abs 2 MSchG).