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4.5.11 Seelische Schmerzen
Kein Schmerzengeld wegen Verhinderung des Kontakts mit Kindern
Dem geschiedenen Mann steht gegenüber seiner geschiedenen Frau kein Schmerzengeld für den zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung führenden „Seelenschmerz über den Verlust naher Angehöriger“ wegen Verhinderung eines Kontakts zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern zu. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung einen derartigen Ersatz nur bei Tod eines Angehörigen und zumindest grober Fahrlässigkeit gewährt, begründet es auch kein haftungsbegründendes rechtswidriges Verhalten der Frau, dass diese im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren seinen Anträgen entgegengetreten ist. • [Fußnote: OGH 30.11.2006, 8 Ob 133/06a.]