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4.4.4 Selbsthilfe
Voraussetzungen
Selbsthilfe im weiteren Sinn umfasst die Notwehr und den Notstand. Selbsthilfe im engeren Sinn bedeutet offensive Eigenmacht, durch die der Berechtigte versucht, einen seinem Recht entsprechenden Zustand durch eigene Kraft herzustellen. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³, 4/85 mwN.] Sie kann ein rechtswidriges Verhalten rechtfertigen, wenn sie zur Durchsetzung eines eigenen Rechts erfolgt – bzw um „Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben“ – und behördliche Hilfe zu spät kommen würde. • [Fußnote: § 344 ABGB.] Die Selbsthilfe stellt daher eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass die Realisierung privater Ansprüche an staatliche Machtmittel geknüpft ist (Gewaltmonopol des Staates).