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Neu Dokument-ID: 680735

David Spahija - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Allgemeines

Gem § 1328 ABGB hat derjenige, der jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohungen oder Ausnützung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, dieser Person den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.

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