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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Sorgfaltsmaßstab

In § 25 Abs 1 GmbHG wird die Verpflichtung des Geschäftsführers normiert, im Rahmen seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Geschäftsführer als Organe mit treuhänderischer Funktion und besonderer Vertrauensstellung eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die den Einsatz gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse zugunsten gesellschaftsfremder Zwecke und die eigennützige Ausnützung der Organstellung auf Kosten der Gesellschaft verbietet. Die erforderliche Sorgfalt entspricht jenem der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft, welche gem § 84 Abs 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Beide Bestimmungen zielen darauf ab, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger und treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen. • [Fußnote: OGH 26.02.2002, 1 Ob 144/01k.] 

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