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Barbara Pogacar - Alexander Kdolsky - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.3 Sportliche Veranstaltungen

Der Veranstalter von Sportwettbewerben muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger, Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (RS0098750 [T11]; OGH 19.02.2008, 5 Ob 1/08w).

Veranstalter eines autofreien Tages ist nicht Wegehalter

Der Veranstalter eines autofreien Tages ist nicht Wegehalter iSd § 1319a ABGB. Da die Teilnahme unentgeltlich ist, keine individuelle Einladung erfolgte, es kein besonderes Regelwerk gab und die Veranstaltung kein Wettbewerb war, bestand kein vertragliches Verhältnis zwischen dem Veranstalter und den einzelnen Teilnehmern. Bei einem Sturz eines Teilnehmers kann den Veranstalter daher nur dann eine Haftung für den dadurch entstandenen Schaden treffen, wenn er die Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). • [Fußnote: OGH 24.05.2012, 6 Ob 122/11a.] 

Für die Haftung genügt Mithaltereigenschaft, die durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung hergestellt wird (RS0030011 [T8]; OGH 25.01.2001, 8 Ob 164/00a). Die Überlassung einer Straße zur Ausrichtung einer Veranstaltung, deren rechtliche Grundlagen weder behauptet noch festgestellt wurden, allein begründet keine Mithaltereigenschaft ([T10]; OGH 24.05.2012, 6 Ob 122/11a).

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