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5.1 Allgemeines
Der Steuerberater hat wie ein Sachverständiger für die erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf die übernommene Tätigkeit einzustehen. • [Fußnote: Harrer aaO § 1300 Rz 37.] Er übt zwar ein „qualifiziertes Gewerbe“ iSd des § 1299 ABGB aus, doch dürfen seine Auskunfts- und Fürsorgepflichten nicht überspannt werden. Diese Pflichten reichen nur soweit, als für den Steuerberater unter Anlegung eines objektiven Maßstabes aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für den Klienten bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbar ist. • [Fußnote: 1 Ob 33/97b.] Bei der Beurteilung besonderer Sorgfaltsmaßstäbe sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sie begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0026584 [T17]).