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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Streitwertbemessung im Einzelfall

Streitwertbemessung durch den Kläger

Wenn der Kläger anstelle einer begehrten Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen bereit ist oder ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist gem § 56 Abs 1 JN die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebend. In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Das gilt gem § 56 Abs 2 JN auch für Feststellungsklagen.

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