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2.9.5 Sturm
OGH 17.10.2013, 1 Ob 77/13f
Die Klägerin wurde aufgrund heftigen Windes von einer Sturmböe erfasst und gegen eine Wand geschleudert. Sie klagte daraufhin die Stadt, in der das windexponierte Gebiet liegt, auf Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz und wegen Verletzung der Pflichten der Beklagten als Weghalterin. Derartige Windverhältnisse kämen in diesem Gebiert ungefähr alle fünf Jahre vor und die Weghalterin sei als Instandhalterin verantwortlich. Der OGH bestätigte die vorhergehenden Gerichte jedoch dahin, dass die Weghalterin nur bei grober Fahrlässigkeit haften würde. Der Klägerin wurde nicht stattgegeben.