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4.5.12 Trauerschaden und Schockschaden
Schockschaden
Nahen Angehörigen eines Getöteten gebührt für den ihnen verursachten Schockschaden mit Krankheitswert Schmerzengeld, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Köperverletzung wird dabei nach Ansicht des OGH nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen – im Rahmen einer typisierten Betrachtung – in hohem Maß geeignet erscheint, bei diesem einen Schockschaden herbeizuführen. • [Fußnote: OGH 22.02.2001, 2 Ob 79/00g.]