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3.4 Überholende Kausalität
Allgemeines
Das Problem der überholenden Kausalität ist eng verwandt mit jenem der kumulativen. Überholende Kausalität liegt vor, wenn ein Ereignis einen realen Schaden herbeigeführt hat, der durch ein anderes Ereignis zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt ebenfalls eingetreten wäre. Der Unterschied besteht allein im Zeitmoment (zeitliches Auseinanderfallen des Wirksamwerdens der Ursachen).
Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis („Reserveursache“) hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre (RS0022729 [T3]; OGH 26.02.2002, 1 Ob 175/01v). Grundsätzlich haftet der Schädiger, der den Schaden real herbeigeführt hat.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von überholender Kausalität trägt der Schädiger. • [Fußnote: OGH 03.09.1996, 10 Ob 2350/96b; OGH 17.02.2014, 4 Ob 204/13y.]