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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Umfang der Haftung

Zu den Gastwirten iSd § 970 ABGB zählen nur die Herbergswirte, dh solche, die Gäste beherbergen. Zu den Gastwirten zählen daher die Unternehmer von Hotels, Gasthöfen, Sanatorien, bewirtschaftete Schutzhütten, aber auch Schlafwagenunternehmen. • [Fußnote: Koziol, Haftpflichtrecht, 2. Auflage, II 368.]  Keine Gastwirte sind Restaurants oder Kaffeehäuser, weil sie keine Gäste beherbergen.

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