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6.2 Umfang der Privatsphäre
Die Privatsphäre ist ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB. Zur Privatsphäre iSd § 1328a ABGB zählen auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind. § 1328a ABGB versteht sich als Ausführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen. Geschütztes Rechtsgut der Norm ist aber allein die Privatsphäre. Zu dieser zählen ua die Intimsphäre eines Menschen, seine spezifischen Interessen, Neigungen und Gewohnheiten. Für das Privatleben ist die „Nichtöffentlichkeit“ kennzeichnend, dh, der Umstand, dass die fraglichen Umstände nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Es geht dabei vor allem um Bereiche, die geheim sind und zur so genannten „Geheimsphäre“ zählen, wie das Intimleben oder die geschlechtliche Orientierung. • [Fußnote: OGH 11.05.2012, 4 Ob 51/12x mwN.]