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Dokument-ID: 1153775
11 Umfang des Schadenersatzes
Allgemeines
Gem § 1324 ABGB steht dem Geschädigten im Fall eines aus böser Absicht oder aus auffallender Sorglosigkeit verursachten Schadens die volle Genugtuung zu. In den übrigen Fällen ist der Geschädigte nur zur Forderung der eigentlichen Schadloshaltung berechtigt.