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2.8.15 Umwelt- und Tierschutz
Nach der Rsp des OGH • [Fußnote: OGH 08.11.2001, 6 Ob 244/01b.] gilt für eine kritische Auseinandersetzung in Umweltfragen, dass zum Spannungsverhältnis Ökologie/Ökonomie eine härtere Ausdrucksweise zulässig ist, ähnlich wie dies auf Auseinandersetzungen im politischen Meinungskampf unter Politikern zutrifft. In diesem Sinn wurde in der Entscheidung 6 Ob 2230/96a vom 24.07.1997 die gegen die Errichtung eines mit Öl betriebenen Heizkraftwerks gerichtete Äußerung, „die Salzburger Stadtwerke opferten die Gesundheit der Anrainer zugunsten eines billigen, schmutzigen Brennstoffs, dh zugunsten eines Gewinns für die Stadtwerke“ nicht als Verstoß gegen § 1330 ABGB gewertet. Mit der gleichen Begründung wurde aber auch ein Verbot der Äußerung abgelehnt, „das Almo-Gütesiegel versucht ganz bewusst zu verschleiern, dass sich der Biolandbau ganz wesentlich vom konventionellen unterscheidet“, • [Fußnote: OGH 08.11.2001, 6 Ob 266/01p.] sowie der Vorwürfe des „Pistenschwarzbaues“, des Ignorierens behördlicher Auflagen und der „Entgegennahme“ von „Geschenken“. • [Fußnote: OGH 08.11.2001, 6 Ob 266/01p.] Insbesondere im Zusammenhang mit den zuletzt wiedergegebenen Vorwürfen war eine Gesundheitsgefährdung kein Thema.