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Dokument-ID: 629869
7.6.1 Unabwendbares Ereignis
Weggeschleuderter Stein als unabwendbares Ereignis
Der Halter braucht nicht auch für Schäden einzustehen, die ein auf der befahrenen Straße gelegener, von seinem Fahrzeug zufällig weggeschleuderter Stein verursacht hat. Es handelt sich dabei um ein unabwendbares Ereignis. • [Fußnote: OGH 21.01.1959, 2 Ob 261/58.]