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1.3.1 Definition
Das EKHG enthält keine Legaldefinition für den Begriff des Unfalls. Ein Unfall ist nach hA ein unmittelbar von außen her plötzlich einwirkendes Ereignis • [Fußnote: OGH 13.04.1988, 1 Ob 8/88.] . Die für einen Unfall nötige Plötzlichkeit schließt aus, dass lang andauernde, allmähliche oder solche Einwirkungen, die erst durch ihre mehrfache Wiederholung zu einem Schadensereignis führen, einen Unfall verwirklichen • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³ § 1 EKHG Rz 3 mwN.] . Es liegt daher zB dann kein Unfall vor, wenn Erschütterungen durch Vorbeifahren mit schweren Lastfuhrwerken eine Beschädigung einer Mauer auslösen. • [Fußnote: ZVR 1965/200.]