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Dokument-ID: 785566
5.2.1 Unterlassungsanspruch und Urteilsveröffentlichung
Der Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG steht gegen jeden zu, der das Werk oder die Leistung in einer dem Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte zukommenden Art verwertet oder in sonstige Rechte eingreift. Voraussetzung ist, dass entweder ein erstmaliger Eingriff unmittelbar bevorsteht und ernstlich droht, oder dass die Wiederholung eines bereits erfolgten Eingriffs zu befürchten ist. Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig.