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Dokument-ID: 1143700
11.4.1 Rechtslage
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind noch offene Urlaubsansprüche in Geld abzufinden. Für das letzte Urlaubsjahr besteht nur ein Anspruch auf aliquote Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubs. Wurde mehr Urlaub verbraucht, als zeitaliquot zugestanden wäre, dann hat dies – außer bei berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt – keine Konsequenzen, weil der gesamte Urlaubsanspruch immer mit Beginn eines Urlaubsjahres (außer im ersten Arbeitsjahr) entsteht. Urlaubsreste aus vergangenen Jahren sind stets in voller Höhe abzugelten.