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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Verbindlichkeit der Erben des Schädigers

§ 1337 ABGB bestimmt, dass die Verbindlichkeit zum Ersatz des Schadens und des entgangenen Gewinns, oder zur Einrichtung einer Vertragsstrafe auf dem Vermögen haftet und damit auf die Erben übergeht. Damit wird klargestellt, dass es sich bei Schadenersatzpflichten und Vertragsstrafen um keine Strafen handelt. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB 3. Auflage § 1337 ABGB Rz 1.] 

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