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3.3.7 Verfahrensrechtliches
Entscheidung im hypothetischen Inzidentenprozess und Beweislast
Dem Geschädigten ist bei Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den Schaden zuzumuten. An einen für eine Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis bei Unterlassung dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, sodass ein sehr hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs genügt. Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf und Ausgang des Vorprozesses unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Rechtsanwalt richtig verhalten hätte. Bei diesem so genannten hypothetischen Inzidentenprozess hat das Gericht bei einer behaupteten Unterlassung den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Der Schaden einer Partei kann normalerweise dann bejaht werden, wenn sie einen Prozess verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. Es kommt auf die Rechtsansicht des entscheidenden Gerichts an, dh, wie richtigerweise entschieden hätte werden müssen. • [Fußnote: OGH SZ 74/159.]