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Dokument-ID: 629855
7.2.1 Verhalten des Geschädigten
Ein Ereignis ist ua dann unabwendbar, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist. Nach hA ist nur ein solches Verhalten erfasst, das objektiv verkehrswidrig ist und eine Erhöhung der Gefahr bedeutet. Es kommt aber nicht darauf an, ob das Verhalten des Geschädigten schuldhaft oder schuldlos war. • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³, § 9 EKHG Rz 8f mwN.]