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Dokument-ID: 629857
7.2.2 Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten
Nach hA ist derjenige beim Betrieb tätig, dem ein Einfluss auf die Betriebsgefahr im technischen Bereich eingeräumt wurde. Dazu zählen ua der Lenker, ein Schaffner, der Fahrdienstleiter, Streckenbedienstete. • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³, § 9 EKHG Rz 12 mwN.]