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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Verjährung

Allfällige Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer verjähren gem § 25 Abs 6 GmbHG in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. • [Fußnote: OGH 27.09.2006, 9 ObA 148/05p.] 

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