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Neu Dokument-ID: 481070

David Spahija - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8 Verjährung

Die Ersatzansprüche des Geschädigten nach § 1 Abs 1 AHG verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist (§ 6 Abs 1 AHG) – die Kenntnis des Schädigers ist für Ansprüche nach dem AHG nicht von Bedeutung. • [Fußnote: Koziol, aaO, 385.]  Die nicht in § 6 AHG genannten Ansprüche nach § 1 Abs 3 AHG sind nach hM ebenfalls von der dreijährigen Verjährungsfrist umfasst. • [Fußnote: Mader/Vollmaier in Schwimann/Kodek, aaO, § 6 AHG Rz 2.] 

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