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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Verletzung der Privatsphäre

§ 1328a ABGB ist als Durchführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen zu verstehen. • [Fußnote: OGH 29.3.2017, 6 Ob 231/16p.]  Die Haftung kann sowohl auf deliktischem Verhalten als auch auf Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen. • [Fußnote: Danzl/Karner in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB § 1328a ABGB Rz 2 mwN.]  Leichte Fahrlässigkeit reicht aus. • [Fußnote: Helmich, ecolex 2003, 889.] 

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