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Dokument-ID: 657758
1.2 Verschulden
Ist eine Verletzungshandlung als rechtswidrig zu qualifizieren, weil sie das betreffende sportarttypische Risiko vergrößert hat, ist in weiterer Folge eine Verschuldensprüfung durchzuführen. Dabei ist zu überprüfen, ob der Schädiger die Fähigkeit hatte, sein rechtswidriges Verhalten auch zu erkennen und den Schadenseintritt zu vermeiden. Auch im Bereich der Sporthaftung genügt, den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen entsprechend, leichte Fahrlässigkeit zur Haftungsbegründung und liegt die diesbezügliche Beweislast beim Geschädigten.