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Dokument-ID: 477257
5.2.1 Allgemeines
Das Verschulden liegt in der Mangelhaftigkeit der Willensbildung. Voraussetzung für die Vorwerfbarkeit ist, dass der Täter überhaupt zu einervernünftigen Willensbildung fähig war. Diese Fähigkeit hängt zum einen vom Alter und zum anderen von der geistigen Reife ab.