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2.7 Versicherbarkeit des Haftungsrisikos
Zur Absicherung des persönlichen Haftungsrisikos von Organen und leitenden Angestellten bietet sich der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability) an. Eine solche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe bezweckt die Abdeckung des Haftungsrisikos sowohl in Bezug auf die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft als auch auf die Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Die D&O-Versicherung schützt einerseits das Organ bzw den leitenden Angestellten persönlich vor Haftungen und andererseits das Unternehmensvermögen vor Schäden durch fehlerhaftes Organ- oder Managerverhalten. • [Fußnote: Gisch in Ratka/Rauter (Hg), Geschäftsführerhaftung, Auflage 2, Rz 8/1.]