© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 680449
4 Versicherungs- und Vorschusspflicht
Der Halter eines Luftfahrzeugs hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche von Personen oder wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug oder im selbstständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät befördert werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 151 LFG vorgesehenen Beträge abzuschließen (§ 164 LFG). Gemäß Abs 3 leg cit besteht die Versicherungspflicht nicht, wenn der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern Halter des Luftfahrzeugs ist.