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Dokument-ID: 480591
5.1 Allgemeines
Eine Verunstaltungsentschädigung gebührt dem Geschädigten gem § 1326 ABGB, wenn der Verletzte durch die Verletzung auf Dauer verunstaltet worden und dadurch das bessere Fortkommen beeinträchtigt wird. Es handelt sich dabei um einen Vermögensschaden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Art und dem Umfang der Verunstaltung und der zu erwartenden Behinderung.