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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.5 Verweise auf § 273 ZPO

In der ZPO und der EO und auch in anderen Gesetzesbestimmungen wird auf § 273 ZPO verwiesen. Es handelt sich dabei um nachstehende Fälle: • [Fußnote: Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozesse, 2. Auflage, § 273 ZPO Rz 18.] 

  • Entscheidung über Grund und Höhe der Kosten im Fall der Kostenseparation gem § 48 ZPO,
  • Ermittlung des Anspruchsgrundes für den Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses gem § 50 Abs 2 ZPO,
  • Schätzung der Höhe des Schadenersatzes, den der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten im Fall einer Exekutionsbewilligung, bei der es am Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit mangelt, gem § 54f Abs 2 EO zu leisten hat,
  • Schätzung der Höhe der Kosten eines rechtsanwaltlich nicht vertretenen Beteiligten gem § 210 Abs 2 EO, die ihm durch die Erstreckung der Verteilungstagsatzung aufgrund einer verspäteten Forderungsanmeldung entstanden sind,
  • Entscheidung gem § 291e Abs 1 EO, wieviel dem Verpflichteten von einer einmaligen Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten für Unterhaltszwecke zu belassen sind,
  • Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung durch das Exekutionsgericht gem § 292 Abs 5 EO
  • Entscheidung gem § 292k Abs 1 EO, ob bei der Berechnung des Existenzminimums Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil unpfändbar ist,
  • Schätzung gem § 394 Abs 1 EO hinsichtlich der Höhe des Ersatzes aller durch eine einstweilige Verfügung verursachter Vermögensnachteile durch die gefährdete Partei,
  • bei der Aufgliederung des Mietzinses gem § 15 Abs 4 MRG, der Festsetzung des Pauschalbetrages gem § 18 Abs 1 Z 5 MRG und der Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge gem § 18 Abs 4 MRG,
  • Feststellung der Grundlagen des Aufwandersatzanspruchs gem § 58a Abs 3 ASGG und Festsetzung des vorläufigen Ausmaßes der Zahlung gem § 89 Abs 2 ASGG,
  • Festsetzung des Ersatzes der Übersiedlungskosten gem § 18 Abs 5 BodenbeschaffungsG und § 21 Abs 5 StadterneuerungsG durch den Enteignungswerber,
  • Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vom Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte gem § 34 Abs 5 GebAG,
  • Kostenentscheidung gem § 45 Abs 2 KartellG und
  • Festsetzung der Höhe des zusätzlichen Pfandbetrages gem § 41 Abs 1 WEG.

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