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9.2 Verzugszinsen und Zinseszinsen
§ 1333 Abs 1 ABGB bestimmt, dass der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen vergütet wird. Es wird diesbezüglich auf die Bestimmung des § 1000 Abs 1 ABGB verwiesen. Es gebühren somit gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 % pa. Zinseszinsen kann der Gläubiger gem § 1000 Abs 2 ABGB dann verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Andernfalls kann der Gläubiger, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit fordern. Wenn über die Höhe des Zinseszinssatzes keine Vereinbarung getroffen wurde, so sind ebenfalls 4 % pa zu entrichten.