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6 Volle Genugtuung
Allgemeines
Bei grobem Verschulden, dh Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, hat der Schädiger volle Genugtuung zu leisten (§ 1324 ABGB). • [Fußnote: OGH 11.10.2016, 10 Ob 27/16t.] Der Schädiger muss diesfalls sowohl die erlittene Beschädigung als auch den entgangenen Gewinn ersetzen. Es kommt daher zur subjektiv-konkreten Schadensberechnung, die durch Heranziehung der Differenzmethode erfolgt, dh Vergleich des Vermögens des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis. Die Differenz hat der Schädiger zu ersetzen. Maßgebend für die Schadensbemessung ist der Ort, an dem sich das Vermögen befindet.