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6.2 Voraussetzungen einer korrekten Erklärung
Zu den objektiven Voraussetzungen einer korrekten Erklärung gehört, dass die Mindestleistungen auf das Stammkapital mit Erfüllungswirkung erbracht worden sind. Für die Bareinlagen ist dafür eine Übereignung des Geldes an die Gesellschaft, eine Kontogutschrift oder eine Aufrechnung unter Mitwirkung der Gesellschaft erforderlich. Bei den Sacheinlagen kommt es darauf an, dass die Sache oder das Recht aus dem Vermögen des Sacheinlegers ausgesondert und zum Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft geworden ist, was beispielsweise bei einem mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten Grundstück nicht der Fall ist. • [Fußnote: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG Kommentar § 10 Rz 15.]