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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Voraussetzungen und Umfang der Bindungswirkung

Tatsachen, die über den Straftatbestand reichen, binden nicht

Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden den Zivilrichter nicht. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichts sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters. • [Fußnote: Ecolex 2000/91.] 

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