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2.1 Vorbemerkungen zu den §§ 6 ff MedienG
Im Entschädigungsverfahren nach den §§ 6 ff MedienG ist der Medieninhaber der einzige Passivlegitimierte; ein Entschädigungsanspruch bspw gegen einen Journalisten nach diesen Bestimmungen scheidet aus. Aktiv legitimiert sind in diesen Verfahren individuell betroffene natürliche Personen, wobei individuelle Betroffenheit bedeutet, dass eine Erkennbarkeit der im Artikel dargestellten Person gegeben sein muss. Eine namentliche Nennung ist hier nicht notwendig, vielmehr ist es ausreichend, dass sich die Erkennbarkeit aus der Bekanntgabe anderer Informationen oder Fotos ableiten lässt.