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1 Vorprozessuale Kosten und außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen
Jene Kosten, welche zum Zwecke der Prozessführung schon vor der Einleitung eines Prozesses von einer Partei aufgewendet werden, um diesen konkret vorzubereiten, sind so genannte „vorprozessuale Kosten • [Fußnote: Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Vor § 40 ZPO, Rz 5.] “ und werden wie die eigentlichen Prozesskosten gem den §§ 40 ff ZPO behandelt. Die hA neigt dazu den Anwendungsbereich weit auszulegen und auch die Kosten der außergerichtlichen Sammlung des Beweismaterials und Prozessstoffes zu umfassen. • [Fußnote: Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 41 ZPO, Rz 36.] Demgegenüber verweigert die Rsp den Kostenersatz oftmals mit der Begründung, dass die betreffende Maßnahme nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre. • [Fußnote: OGH 29.10.1996, 4 Ob 2314/96i; OGH 17.12.2012, 9 ObA 24/12p; OGH 28.10.2013, 8 Ob 80/13t.]