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Dokument-ID: 1153777
11.2 Vorsatz
Vorsatz liegt vor, wenn der Schaden „mit Wissen und Willen“ zugefügt wurde. Das „Böse“ der Absicht macht das Verschulden aus, wobei bedingter Vorsatz reicht. • [Fußnote: RdW 1992, 340.] Bei sittenwidriger, deliktischer Schädigung der Sache genügt es, wenn der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0026603.]