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Dokument-ID: 477269
5.3.1 Vorsatz
Vorsätzlich handelt, wer den schädigenden Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt will oder zumindest billigt. Zum Vorsatz gehört nach der so genannten Vorsatztheorie auch, dass sich der Täter der Rechtswidrigkeit bewusst ist. • [Fußnote: Welser, Bürgerliches Recht, 13. Auflage, Band II, 319.] Hat sich der Täter über die Rechtswidrigkeit geirrt und sein Verhalten für rechtmäßig gehalten, so liegt nur Fahrlässigkeit vor.