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Dokument-ID: 1153748
3.2 Vorschusspflicht
Allgemeines
Der Geschädigte ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen. • [Fußnote: RdW 1999, 405.] Bei der Naturalherstellung trifft den Schädiger durch den Geschädigten eine Vorschusspflicht. • [Fußnote: Ecolex 1998, 198.] Die Vorschusspflicht besteht unabhängig von der Bonität des Geschädigten. • [Fußnote: ZVR 1995/7.] Der Geschädigte muss seine Vermögensverhältnisse daher nicht offenlegen.