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8.6.1 Gesetzliche Grundlage und Umfang
Nach stRsp • [Fußnote: OGH 11.08.2015, 4 Ob 254/14b.] ist eine Bank nicht verpflichtet, einen Bürgen oder Pfandbesteller über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners aufzuklären. Der Interzedent muss sich über die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners selbst informieren und das mit der Interzession verbundene Risiko einschätzen. Eine Warnpflicht besteht allerdings dann, wenn die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Grund zur Annahme hat, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht und der Kreditnehmer daher nicht in der Lage sein wird können, den Kredit zurückzuführen.