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6.1 Wiederaufnahme
Wenn ein Zivilverfahren schon beendet ist und sich aus einem späteren Strafprozess die Verletzung bestimmter strafrechtlicher Vorschriften ergibt, kann gem § 530 Abs 1 Z 5 ZPO die Wiederaufnahme des Zivilverfahrens beantragt werden. Der Wiederaufnahmsgrund der Z 5 liegt nur vor, wenn die präjudizielle Entscheidung durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde. Es ist nicht ausreichend, dass eine Rechtsmeinung in der Folge in einer von einer übergeordneten Instanz getroffenen Entscheidung nicht geteilt wurde. • [Fußnote: Klauser/Kodek in Klauser/Kodek, JN-ZPO 17. Auflage § 530 ZPO E 65.] Nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO ist nicht die Aufhebung des strafgerichtlichen Erkenntnisses allein entscheidend, sondern die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss. • [Fußnote: RS0044637.]