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2.2.2 Werk iSd § 1319 ABGB
Haftung Eigentümergemeinschaft für Wasserrohrbruch
Bejahung der deliktischen Haftung einer Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes für einen in allgemeinen Teilen der Liegenschaft und nicht in einem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt aufgetretenen Wasserrohrbruch, wenn solche bereits wiederholt wegen Überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus entstanden waren, sodass die Notwendigkeit entsprechender Sanierungsmaßnahmen erkennbar war und damit eine nach allgemeiner Lebenserfahrung kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schadenseintritts bestanden hat. • [Fußnote: OGH 29.08.2006, 5 Ob 162/06v.]