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Dokument-ID: 1153762
4 Wertersatz gem § 1331 ABGB
Allgemeines
Gem § 1331 ABGB hat jemand, der an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines anderen beschädigt wird, auch Anspruch auf den entgangenen Gewinn. Wenn der Schaden durch eine strafgesetzlich verbotene Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht worden ist, dann besteht auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe.