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2.3.8 Wettbewerbsverbot
Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer stellt einen Teilaspekt der Treuepflicht dar und ist in § 24 GmbHG geregelt. Diese Norm sieht vor, dass die Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft weder Geschäfte in deren Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen dürfen, noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen dürfen und auch keine Stelle im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden dürfen. Diese Bestimmung ist dispositiv. Wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Dienstnehmer ist, kann dieser auch dem Wettbewerbsverbot des § 7 AngG unterliegen. • [Fußnote: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, Auflage 3, § 24 Rz 2.]