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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Widerruf und Veröffentlichung

Bei bloßer Ehrenbeleidigung verwehrt die Rsp den Anspruch auf Widerruf, weil Abs 1 im Gegensatz zu Abs 2 kein Recht auf Widerruf vorsieht. • [Fußnote: ÖBl 1994, 82.] 

Das Widerrufsrecht bei Rufschädigung ist nach stRsp vom Verschulden des Täters abhängig. Es kann also nur in Anspruch genommen werden, wer die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste. • [Fußnote: Ua MR 1997, 85; SZ 50/86.]  Der Betroffene hat nach der Rsp keinen Anspruch auf Widerruf (nur) ihm gegenüber, • [Fußnote: Ua ecolex 1998, 469.]  weil es beim Widerrufsanspruch um eine restitutio in integrum geht, deren Ziel die Beseitigung der über den Verletzten entstandenen abträglichen Meinung in der Umwelt ist und dieses Ziel kann nicht durch einen Widerruf nur gegenüber dem Verletzten erreicht werden. Im Unterlassungsurteil ist ohnedies auch der Ausspruch über die Unrichtigkeit der Äußerung des Täters gelegen und damit erreicht das Opfer ohnehin das, was es in einem Urteil auf Widerruf nur ihm selbst gegenüber erreichen könnte. • [Fußnote: ÖBl 1971, 79.] 

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