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2.8.10 Widerruf und Veröffentlichung
Kläger trifft Beweislast für fahrlässige Unkenntnis des Beklagten der Unwahrheit
Wie das Schadenersatz- und das Feststellungsbegehren hängt auch der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung vom Vorliegen eines Verschuldens des Beklagten ab. Die Herstellung des Tatbestands des § 1330 Abs 2 ABGB setzt dabei kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen zumindest wissen musste, dass diese unrichtig waren. Ein Verschulden des Behauptenden kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat dabei der Kläger zu beweisen. • [Fußnote: OGH 16.12.2013, 6 Ob 143/13t.]